§ 48 Abs 3 Z 2 VwGG
VwGH, 10.07.2023, Ro 2022/04/0021
Nach § 48 Abs 3 Z 2 VwGG hat ein Mitbeteiligter nur Anspruch auf Ersatz des Aufwandes, der für ihn mit der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) verbunden war. Für die von ihr selbst verfasste und nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte Revisionsbeantwortung kommt der mitbeteiligten Partei daher entgegen ihrem Antrag auf Aufwandersatz kein Anspruch auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes zu (vgl etwa VwGH 2.9.2021, Ra 2019/04/0108, Rn 23, mwN).