§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, § 141 Abs 3 BVergG 2018, § 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 13.07.2023, W131 2271096-1/19E
3.2.2. Nachdem von der ASt mit ihren sonst abgegebenen Angebotserklärungen und insb vor dem Hintergrund der mit dem Angebotsschreiben der ASt, das in der Ausschreibung vornormiert war, mit den darin enthaltenen Zusicherungen, wie zB in den Punkten 1.5. bis 1.7. der Feststellungen dieses Erkenntnisses ersichtlich, die Ausschreibungsgültigkeit mehrfach anerkannt wurde, durfte die AG entgegen ihrer Ausscheidensentscheidung nicht von der Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der ASt wegen der drei dargestellten Anmerkungen der ASt auf dem LV ausgehen, da die ASt insoweit mit diesen fraglichen Anmerkungen im LV, die als Allgemeine Geschäftsbedingen iSd § 864a ABGB zu qualifizieren sind, entsprechend der Rsp des VwGH beginnend insb mit VwGH Zl 2004/04/0102 dann eben keinen klaren Widerspruch zur Ausschreibung zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr war iSv VwGH Zl 2007/04/0007 davon auszugehen, dass die Begründung der angefochtenen Ausscheidensentscheidung das Ausscheiden nicht zu tragen vermag.