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Festlegung der Mindestanforderungen der Leistung

LeitsatzsammlungRPA-SlgRPA-Slg 2023/103RPA 2023, 297 Heft 5 v. 23.10.2023

§ 104 Abs 1 BVergG 2018

VwGH, 22.03.2023, Ro 2019/04/0234

23 6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist jedoch in Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (vgl VwGH 26.2.2014, 2011/04/0168, sowie VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036, jeweils mwN).

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