§ 104 Abs 1 BVergG 2018
VwGH, 22.03.2023, Ro 2019/04/0234
23 6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist jedoch in Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (vgl VwGH 26.2.2014, 2011/04/0168, sowie VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036, jeweils mwN).