§ 30 Abs 2 VwGG
VwGH, 02.02.2023, Ra 2023/04/0009
6 Die mitbeteiligte Partei verweist in ihrer Stellungnahme zwar auf das große öffentliche Interesse an der raschen Vergabe des gegenständlichen Auftrages. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die von mitbeteiligten Partei geltend gemachten öffentlichen Interessen entgegenstehen, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall (bloß) zur Folge hat, dass die revisionswerbende Partei als verbliebene Bieterin (siehe § 143 Abs 1 BVergG 2018) anzusehen ist (vgl etwa VwGH 2.12.2016, Ra 2016/04/0132).