Deskriptoren: Ausschlussgrund Beeinflussung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers; Ausschlussgrund schwere Verfehlung; Verschulden; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; finanzielle Berichtigung einer Beihilfe.
Normen: Art 2 RL 2004/18/EU , Art 45 Abs 2 Z 1 lit d RL 2004/18/EU