Deskriptoren: Nachprüfungsverfahren; anwaltliche Vertretung; Aufklärung; Erfolgsaussichten.
Normen: § 9 RAO, § 1009 ABGB
Aus § 9 Abs 1 Satz 1 RAO iVm § 1009 ABGB ergeben sich Warn-, Aufklärungs- und Verhütungspflichten als Ausfluss der Pflicht zur Interessenwahrung und Rechtsbetreuung.