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Klarstellungen zur öffentlich-öffentlichen Kooperation

JudikaturVwGHStefan Mathias Ullreich , Stefan ReisingerRPA 2023, 269 Heft 5 v. 23.10.2023

Deskriptoren: Öffentlich-öffentliche Kooperation; „20%-Klausel“.

Normen: § 10 Abs 3 BVergG 2018, Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU

Bei der öffentlich-öffentlichen Kooperation handelt es sich grundsätzlich jeweils um öffentliche Aufträge – also um Leistungsbeziehungen –, die wegen ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, weil der Sache nach eine staatliche Eigenleistung vorliegt.

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