Deskriptoren: Öffentlich-öffentliche Kooperation; „20%-Klausel“.
Normen: § 10 Abs 3 BVergG 2018, Art 12 Abs 4 RL 2014/24/EU
Bei der öffentlich-öffentlichen Kooperation handelt es sich grundsätzlich jeweils um öffentliche Aufträge – also um Leistungsbeziehungen –, die wegen ihrer spezifischen inhaltlichen Ausgestaltung von der Anwendung des Vergaberechts ausgenommen sind, weil der Sache nach eine staatliche Eigenleistung vorliegt.