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Zur vertieften Preisprüfung „light“ bei besonderen Dienstleistungen

JudikaturVwGHStefan Reisinger , Stefan Mathias UllreichRPA 2023, 202 Heft 4 v. 8.9.2023

Deskriptoren: Begründungsmangel; besondere Dienstleistungen; gesondert anfechtbare Entscheidungen; vertiefte Preisprüfung.

Normen: BVergG 2018

Das BVergG 2018 sieht für besondere Dienstleistungen des Anhangs XVI zum BVergG 2018 nur rudimentäre Regeln vor und wird dem Auftraggeber hierdurch eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würden die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 vollumfänglich auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen werden.

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