Deskriptoren: Begründungsmangel; besondere Dienstleistungen; gesondert anfechtbare Entscheidungen; vertiefte Preisprüfung.
Normen: BVergG 2018
Das BVergG 2018 sieht für besondere Dienstleistungen des Anhangs XVI zum BVergG 2018 nur rudimentäre Regeln vor und wird dem Auftraggeber hierdurch eine größere Freiheit in der Verfahrensgestaltung eingeräumt. Diese Zielsetzung wäre konterkariert, würden die Vorgaben des § 137 BVergG 2018 im Wege des § 20 Abs 1 letzter Satz BVergG 2018 vollumfänglich auf den Bereich der Vergabe besonderer Dienstleistungen übertragen werden.