§ 143 Abs 1 BVergG 2018
LVwG Tirol, 09.08.2022, LVwG-2021/S1/1396-15
Gemäß § 143 Abs 1 BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch eine kurze verbale Begründung der Zuschlagsentscheidung notwendig. Im vorliegenden Fall hat die Auftraggeberin lediglich die erzielten Punktewerte mitgeteilt und diesbezüglich einen Teil der Entscheidungsmatrix übermittelt. Eine derartige Vorgehensweise ist nach der Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die Antragstellerin auch ohne eine verbale Begründung in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl Reisinger/Ullreich in Heid/Reisner/Deutschmann/Hofbauer, BVergG 2018, RN 37 zu § 143). Aus der Entscheidungsmatrix ergeben sich ebenfalls nur Punktebewertungen und keine verbale Beschreibung, wie es zu dieser Bewertung gekommen ist bzw weshalb bei der Antragstellerin die jeweilige Punktebewertung vorgenommen wurde. Auch wenn Betriebsgeheimnisse der Konkurrenzunternehmen zu wahren sind, hat ein Bieter jedoch Anspruch darauf, dass ihm dargelegt wird, weshalb es zu der Bepunktung in der Größenordnung betreffend sein Angebot gekommen ist.