§ 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
LVwG Wien, 28.07.2022, VGW-123/072/7589/2022
Da es sich bei dem in die Personalkosten einkalkulierten Fahrtkostenanteil mit xxx % der Personalkosten somit um eine nicht unerheblichen Kostenanteil handelt und nicht auszuschließen ist, dass diese von der Ausschreibung abweichende Kalkulation der Antragstellerin betreffend die Fahrtkosten zu einer Verschiebung von Kosten und zu Auswirkungen auf den Preis führt, je nachdem, ob (zB im Zusammenhang mit zu beschaffenden Fliesen in Sonderformaten) bei den verschiedenen Einzelaufträgen viele oder wenige Fahrten erforderlich sind, ist von einem spekulativen Angebot auszugehen. Dies umso mehr, als gegenständlich ein Rahmenvertrag vorliegt, bei dem der Ausschreibung zwar ein auf den Erfahrungen der Auftraggeberin beruhendes Mengengerüst zugrunde gelegt wurde, die endgültigen Mengen zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht feststehen.