§ 25 Abs 1 BVergG 2018, § 134 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 1 BVergG 2018
LVwG NÖ, 03.06.2022, LVwG-VG-2/001-2022
Nicht jede Beteiligung eines Bieters an Vorarbeiten einer Ausschreibung darf zu dessen „kategorischem“ – also bedingungslosem – Ausscheiden führen, sondern nur, wenn der Bieter durch seine vorarbeitende Tätigkeit insoweit spezifische Vorkenntnisse des Sachverhalts erwirbt, die ihm einen Wettbewerbsvorteil entstehen lassen. Ein Wettbewerbsvorteil wird etwa anzunehmen sein, wenn dargetan ist, dass ein an Vorarbeiten beteiligter Bieter nicht alle erworbenen Informationen seinen Konkurrenten vollständig und unverfälscht zur Verfügung gestellt hat (vgl VfGH B 1560/00; B 1203/01).