§ 23 Abs 1 WVRG 2020, § 347 Abs 1 BVergG 2018
LVwG Wien, 03.03.2022, VGW-123/046/18421/2021
Die Durchführung einer ordnungsgemäßen Angebotsprüfung ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts im Nachprüfungsverfahren. Deshalb kann ein Aufklärungsersuchen auch nicht vom Verwaltungsgericht an die präsumtive Zuschlagsempfängerin gerichtet werden. Es liegt somit an der Auftraggeberin, das Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf die Erfüllung der in der Ausschreibung bestandsfest vorgesehenen technischen Mindestanforderungen an die anzubietenden Defibrillatoren vollständig und ordnungsgemäß zu prüfen und nach dieser Prüfung und einer allenfalls neuen Angebotsbewertung die Zuschlagsentscheidung zu treffen.