§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018, § 23 Abs 1 WVRG 2020
LVwG Wien, 16.12.2021, VGW-123/046/12522/2021
Würde man einer Antragstellerin, die in den Bieterlücken jeweils nur den Namen des Herstellers, nicht aber das spezifische Produkt benannt hat, die Möglichkeit zur nachträglichen Spezifikation im Rahmen einer Mängelbehebung nach Angebotsöffnung geben und ihr damit im Ergebnis zusätzlich Zeit für die Angebotslegung zur Verfügung stellen, würde dies zu einer – unzulässigen – materiellen Verbesserung der Wettbewerbsstellung im Vergleich zu anderen Bietern führen, die die Bieterlücke ausschreibungskonform ausgefüllt haben. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn eine detaillierte Angebotsprüfung unter Einbeziehung aller potentiell in Betracht kommender Produkte der von der Antragstellerin in ihrem Angebot benannten Hersteller zum Ergebnis führen würde, dass jeweils nur ein Produkt übrig bleibt, das alle Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass keineswegs feststeht, dass die Antragstellerin jeweils gerade dieses einzige voll und ganz ausschreibungskonforme Produkt angeboten hätte und ist es ja gerade der Sinn und Zweck der vollständigen Befüllung von Bieterlücken, der Auftraggeberin die Überprüfung zu ermöglichen, ob das tatsächlich angebotene Produkt in jeder Hinsicht ausschreibungskonform ist. Schließlich ist es im Fall von echten Bieterlücken die Aufgabe des Bieters und nicht die Aufgabe der Auftraggeberin über Marktrecherchen jene Produkte zu ermitteln und anzubieten, die den Anforderungen der Ausschreibung entsprechen. Würde man der Antragstellerin die Möglichkeit einräumen, diesbezüglich erst nach Ablauf der Angebotsfrist im Zuge einer Aufklärung Farbe zu bekennen, würde man ihr einen vergaberechtlich unzulässigen Wettbewerbsvorteil einräumen. Dazu kommt, dass das Risiko wegen Legung eines ausschreibungswidrigen Angebots ausgeschieden zu werden,