§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG Wien, 01.12.2021, VGW-123/077/13058/2021
Wenn die Antragstellerin vorbringt, das zur Bemusterung vorgelegte Produkt habe insoweit eine abweichende Beschaffenheit vom angebotenen Produkt aufgewiesen, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Vorlage eines falschen Produktes für die Bemusterung nicht verbesserungsfähig ist. Aus dem Vorbringen, es sei irrtümlich ein falsches Produkt zur Bemusterung vorgelegt worden, ist somit für die Antragstellerin nichts gewonnen.