LVwG NÖ, 23.11.2021, LVwG-VG-11/002-2021
Wie auch bei den Ausschreibungsbestimmungen so kommt es auch beim Angebot samt allfälliger Begleitschreiben einzig auf den objektiven Erklärungswert des Textes in Bezug auf die Bedeutung des Angebotes an, allfällige anderslautende Motive des Erklärenden wie allfällige Missverständnisse sind unerheblich (vgl VwGH 2012/04/0066; OGH 2 Ob 36/98b; BVA N/0045-BVA/10/2008-041).