§ 365 BVergG 2018
LVwG Tirol, 16.11.2021, LVwG-2021/S2/2597-15
Die Reduzierung des Testzeitraumes von 24 auf 14 Stunden ist insbesondere deshalb als wesentliche Änderung im Sinne des § 365 BVergG 2018 anzusehen, weil wenn diese Bedingung bereits für die ursprüngliche Rahmenvereinbarung gegolten hätte, die Zulassung anderer als ursprünglich ausgewählter Bewerber oder die Annahme eines anderen als des ursprünglich angenommenen Angebotes