§ 6 Abs 1 NÖ VNG
LVwG NÖ, 26.07.2021, LVwG-VG-7/002-2021
Der drohende Schaden des diesbezüglichen Bieters – auch wenn eventuell dessen eigenes Angebot auszuscheiden gewesen wäre – liegt insbesondere am frustrierten Interesse an der Neuausschreibung des Vergabeverfahrens bzw im Entfall der Möglichkeit des Erhalts des Zuschlags in diesem Folgeverfahren.