§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG NÖ, 21.06.2021, LVwG-VG-5/002-2021
Durch die fehlende Unterfertigung dieses Datenblattes lag – gemessen an den grundlegenden, bestandsfesten Vorgaben in den Ausschreibungsbestimmungen – ein nicht der Ausschreibung entsprechendes und somit mangelhaftes Angebot vor. Bei diesem Mangel handelte es sich allerdings um einen behebbaren Mangel (vgl VwGH 10.12.2009, 2005/04/0201).