§ 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018
LVwG NÖ, 16.06.2021, LVwG-VG-4/002-2021
Der in § 78 Abs 1 Z 9 BVergG und in der RL 2014/24/EU verwendete Begriff der „erheblichen oder dauerhaften Mängel“ ist nach den Gesetzesmaterialien unionsrechtlich auszulegen und nicht nach österreichischem zivilrechtlichen Verständnis. Es handelt sich dabei etwa um einen Lieferausfall oder um einen Leistungsausfall, um erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder um Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt.