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Erhebliche oder dauerhafte Mängel

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2023/78RPA 2023, 191 Heft 3 v. 3.7.2023

§ 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018

LVwG NÖ, 16.06.2021, LVwG-VG-4/002-2021

Der in § 78 Abs 1 Z 9 BVergG und in der RL 2014/24/EU verwendete Begriff der „erheblichen oder dauerhaften Mängel“ ist nach den Gesetzesmaterialien unionsrechtlich auszulegen und nicht nach österreichischem zivilrechtlichen Verständnis. Es handelt sich dabei etwa um einen Lieferausfall oder um einen Leistungsausfall, um erhebliche Defizite der gelieferten Waren oder Dienstleistungen, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, oder um Fehlverhalten, das ernste Zweifel an der Zuverlässigkeit des Wirtschaftsteilnehmers aufkommen lässt.

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