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Fehlende K-Blätter

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2023/76RPA 2023, 190 Heft 3 v. 3.7.2023

§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

LVwG NÖ, 12.05.2021, LVwG-VG-2/002-2021

Die Festlegung in der Ausschreibungsunterlage, wonach „fehlende K-Blätter automatisch zum Ausscheiden des Angebotes (führen)! (Pflicht)“ in Zusammenhang mit der Vorgabe, dass geforderte Beilagen ausgefüllt und dem Angebot beigelegt werden müssen, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur so verstanden werden, dass fehlende K-Blätter [wie gegenständlich] als unbehebbarer Mangel gelten sollen.

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