§ 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018
LVwG NÖ, 12.05.2021, LVwG-VG-2/002-2021
Die Festlegung in der Ausschreibungsunterlage, wonach „fehlende K-Blätter automatisch zum Ausscheiden des Angebotes (führen)! (Pflicht)“ in Zusammenhang mit der Vorgabe, dass geforderte Beilagen ausgefüllt und dem Angebot beigelegt werden müssen, kann nach dem objektiven Erklärungswert nur so verstanden werden, dass fehlende K-Blätter [wie gegenständlich] als unbehebbarer Mangel gelten sollen.