§ 346 BVergG 2018
BVwG, 17.03.2023, W131 2259303-2/50E
Dies vor dem Hintergrund, dass Ausscheidensentscheidungen und deren Begründungen gemäß § 141 Abs 3 BVergG nur dem mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter mitzuteilen sind; und damit rechtlich evident ist, dass bei der Anfechtung der Ausscheidensentscheidung ex lege nur die AG und die ASt gemäß § 346 BVergG Parteien sind, zumal der Gesetzgeber ansonsten wohl im Lichte des Art 6 MRK und des Art 47 GRC und auch im Lichte der RL 89/665/EWG idgF, sohin im Lichte des damit jeweils gebotenen fairen Verfahrens, evident auch andere Bieter als von der Ausscheidensentscheidung zu verständigend normiert hätte, um insoweit die Verteidigung der in bestimmter Weise iSv EuGH in der Rs C-406/08 zu begründenden Ausscheidensentscheidung für die Konkurrenz des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieter zu ermöglichen, wobei eine solche Mitteilung der Ausscheidensentscheidung an andere Bieter dann wieder notorisch häufig mit Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des mit seinem Angebot ausgeschiedenen Bieters konfligieren würde.