§ 21 VwGVG
BVwG, 25.10.2022, W134 2259926-1/8E
Das VwGVG enthält keine Bestimmungen über die Erlassung einstweiliger Anordnungen. Soweit sich aus dem Unionsrecht die Notwendigkeit ergibt, sind daher für die Zuständigkeit und das Verfahren die sachnächsten Regelungen sinngemäß heranzuziehen. Als solche sind in in erster Linie die Regelungen des VwGVG über die Gewährung aufschiebender Wirkung anzusehen, geht es doch auch dabei um die Einräumung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Effektivität des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels sicherzustellen (für eine sinngemäße Anwendung der Regelungen über die aufschiebende Wirkung etwa auch Schulev-Steindl in Fischer/Pabel/Raschauer (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit (2014) Rz 21, 53). Die Antragstellerin hat jedoch in der gegenständlichen Sache zeitgleich mit dem gegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung einen Feststellungsantrag beim Bundesministerium für Finanzen eingebracht. Eine Entscheidung dazu ist noch nicht ergangen, sodass eine Sicherstellung eines in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels derzeit nicht möglich ist.