§ 135 BVergG 2018
BVwG, 05.09.2022, W187 2257370-2/41E
3.3.4.3 Der Auftraggeber ist bei der Eignungsprüfung an seine bestandfesten Festlegungen gebunden (vgl zur Bindung an die Ausschreibungsunterlagen VwGH 15. 3. 2017, Ra 2014/04/0052). Auch wenn es einem Auftraggeber nicht grundsätzlich verwehrt ist, einen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hinsichtlich dieses Aspektes zu verlangen, lässt sich aus dem zitierten Beschluss (VwGH 27. 2. 2019, Ra 2019/04/0019) keine Verpflichtung des Auftraggebers ableiten, über den konkreten Auftrag hinausgehende Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit zu prüfen. Vielmehr ergibt sich, dass allenfalls Nachweise für die bereits in der Ausschreibung formulierten Mindestanforderungen an die technische Leistungsfähigkeit verlangt werden, wenn Aspekte der Leistung nicht nachgewiesen sind. Eine nachträgliche Festlegung von Anforderungen an die Eignung ist nicht grundsätzlich zulässig, vielmehr kommt sie im Fall einer unzureichenden Festlegung von Eignungsnachweisen allenfalls ausnahmsweise in Frage, wenn die Ausschreibung eine hinreichend deutliche Festlegung der inhaltlich an die Eignung gestellten Anforderungen enthält. Die Ausschreibung muss es einem verständigen Unternehmer daher jedenfalls ermöglichen, die an ihn gestellten Mindestanforderungen betreffend die Eignung herauszulesen (Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 2 Z 22 lit c BVergG 2018, Rz 23). Bei der Prüfung der technischen Leistungsfähigkeit eines Bieters, bei der Erklärung über die bei der Durchführung des Auftrags zur Verfügung stehenden Geräte, muss der Auftraggeber nicht auf die Anforderungen in parallelen Ausschreibungen Rücksicht nehmen (VwGH 11. 9. 2020, Ra 2018/04/0157, Rn 29), weil es für die Verfügbarkeit von Ressourcen keinen Unterschied macht, ob der Bieter diese für gleichartige, allenfalls im Zuge eines Gesamtvorhabens ausgeschriebene Leistungen oder unterschiedliche, nicht zusammenhängende Leistungen bindet.