§ 80 BVergG 2018
BVwG, 02.09.2022, W279 2257357-2/31E
Stehen die verlangten Anforderungen hingegen in keinem Verhältnis mehr zum Auftragsgegenstand, ist die Festlegung als überschießend und somit nicht gerechtfertigt anzusehen (Mayr in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 [1. Lfg 2020] zu § 80 BVergG 2018, Rz 22). Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung von Testungen in Schulen in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg. Testungen in allen anderen Bundesländern sind nicht Gegenstand des Auftrags und damit nicht Gegenstand der Ausschreibung. Daher würde die Forderung nach Nachweisen für die Eignung, die durch den Gegenstand des konkreten Auftrags nicht mehr sachlich gerechtfertigt sind, die Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit belasten.