§ 137 BVergG 2018, § 138 Abs 5 BVergG 2018
BVwG, 05.08.2022, W187 2256803-1/20E
3.3.3.3 Die Antragstellerin rügt, dass die Auftraggeberin keine ordnungsgemäße vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt hat. Die Antragstellerin hat – ausschreibungskonform – K3 Blätter und K7 Blätter für alle wesentlichen Positionen mit ihrem Angebot abgegeben. Die Auftraggeberin hat die Antragstellerin aufgefordert, K7 Blätter für sämtliche Positionen vorzulegen. Das entspricht Punkt 4.4 in dem Dokument „Ausschreibung – Teil 2“, in dem sich die Auftraggeberin ua vorbehalten hat, K7 Blätter für alle Positionen nachzufordern. Wenn sich die Auftraggeberin die Preisherleitung aller Positionen darstellen lässt, stellt dies den ersten Teil einer Preisprüfung dar. Entsprechend der ÖNORM B 2061, die nach Punkt 4.6 in dem Dokument „Ausschreibung – Teil 2“ anzuwenden ist, dienen K7 Blätter dazu darzustellen, wie der Bieter die Positionspreise kalkuliert hat. K7 Blätter stellen damit eine erste Erklärung der Preise dar. In den K7 Blättern erklärt ein Bieter, aus welchen Teilleistungen sich ein Einheitspreis zusammensetzt sowie in welchen Mengen zu welchen Preisen diese Teilleistungen kalkuliert sind. Gerade bei Pauschalpreisen kommt den in der Position kalkulierten Mengen große Bedeutung zu, wenn der Auftraggeber sicher sein will, dass der Bieter auch die ausgeschriebene Leistung anbietet. Damit hat die Auftraggeberin gemäß § 138 Abs 5 BVergG 2018 die Antragstellerin schriftlich aufgefordert, ihre Preise zu erklären. Eine Änderung dieser Preisherleitung im Zuge des Nachprüfungsverfahrens würde gegen das Verhandlungsverbot des § 111 Abs 3 BVergG 2018 als Ausdruck der Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und des Transparenzgebotes verstoßen und wäre gemäß § 138 Abs 2 BVergG 2018 unzulässig.