§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 05.08.2022, W187 2256803-1/20E
3.3.2.8 Wie die Antragstellerin richtig ausführt, ändert der bloße Wegfall eines von mehreren Subunternehmen für denselben Leistungsteil nichts an ihrer Eignung. Die Antragstellerin hat wie oben dargelegt zwei Subunternehmen zum Nachweis der Befugnis und der technischen Leistungsfähigkeit betreffend denselben Leistungsteil namhaft gemacht und für die A*** sämtliche erforderlichen Eignungsnachweise vorgelegt. Damit verfügt die Antragstellerin über die erforderliche Eignung und das B*** ist nicht als notwendiger Subunternehmer zu qualifizieren.