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Keine Änderung des Produkts nach Angebotsöffnung

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2023/61RPA 2023, 186 Heft 3 v. 3.7.2023

§ 20 Abs 1 BVergG 2018, § 112 Abs 3 BVergG 2018, § 138 Abs 2 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 7 BVergG 2018

BVwG, 10.06.2022, W131 2252837-2/36E

3.4.2. Da die ASt gegenständlich unstrittig bei der Leistungsverzeichnis – Position 670424 ein anderes Produkt als das ausgeschriebene Leitprodukt angeboten hat, jedoch bis zum Ende der Angebotsfrist in diesem offenen Vergabeverfahren das Angebotsschreiben gemäß Teil C der Ausschreibungsbestimmungen nicht abgegeben hatte; und damit die dadurch bzw damit abverlangte Erklärung, ob bei nachträglich auftraggeberseitig festgestellter fehlender Gleichwertigkeit des alternativ angebotenen Produkts jedenfalls das Leitprodukt gemäß Ausschreibung angeboten würde, nicht abgegeben hatte, würde die Zulassung einer Mängelbehebung im vorliegenden Fall dazu führen, dass die ASt nach Ablauf der Angebotsfrist ihr bislang fehlerhaftes bzw ausschreibungswidriges Angebot nachträglich ändern dürfte.

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