§ 141 Abs 1 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 12.05.2022, W131 2250655-2/38E
3.4.3. Unter Bedachtnahme auf das insb von der MB zitierte VwGH – Erk zu Zl 2000/04/0037 ist auszuführen, dass die AG zum Zeitpunkt der Mitteilung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung am 05.01.2022 bei einem Dienstbeginn der bei der MB für die Erfüllung der strittigen Personalreferenz im Teil B.5 der Ausschreibung benannten Person erst am 01.02.2022 nicht davon ausgehen durfte, dass die Leistungserbringung durch die MB iSd vorbenannten VwGH – E jedenfalls möglich ist, zumal – abseits von Schadenersatzansprüchen bei einem vertragswidrigen Nicht – Dienstantritt – nach Arbeitsrecht gesetzlich nur die vorzeitige Arbeitgeberbeendigung aus wichtigem Grund, insb die Entlassung gemäß § 27 Z 4 AngG, als Sanktion möglich ist, nicht jedoch der Zwang zur Dienstleistung an sich.