§ 2 Z 34 BVergG 2018
BVwG, 05.05.2022, W139 2247313-2/44E
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Lieferung von nach individuellen Vorgaben angefertigten Waren bzw Bestandteilen, welche – mit den Worten von Wiesinger – gewissermaßen nach Maß hergestellt werden, sich aber nicht in der Konkretisierung der Zusammensetzung erschöpfen, sondern außerhalb eines vorgegebenen Rahmens angefertigt werden, abweichend von der bloßen Lieferung „handelsüblicher“ Waren bzw Bestandteile als Subunternehmerleistung zu beurteilen ist. Wiesinger qualifiziert diesen speziellen Fall einer Sonderanfertigung mangels „Handelsüblichkeit“ als Subunternehmertätigkeit. Als Beispiel nennt er ein von einem