§ 80 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, § 81 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 05.05.2022, W139 2247313-2/44E
3.3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.12.2005, 2003/04/0061, allgemein festgehalten, dass die Befugnis anhand der ausgeschriebenen Leistung zu beurteilen ist. Das Bundesvergabegesetz normiert nicht selbst, wann ein Unternehmer über die erforderliche Befugnis verfügt, sondern es knüpft an die entsprechenden Vorschriften (des Berufsrechts) an. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit erteilt wurde, bestimmt sich nach den berufsrechtlichen Vorschriften und nicht nach dem Bundesvergabegesetz (VwGH 01.02.2017, Ra 2016/04/0002 zur Rechtslage nach dem BVergG 2006).