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Zum grenzüberschreitenden Interesse an einer Dienstleistungskonzession

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2023/56RPA 2023, 184 Heft 3 v. 3.7.2023

§ 14 Abs 6 BVergGKonz 2018

BVwG, 30.03.2022, W187 2229586-1/37E

3.3.3 Im vorliegenden Fall handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers um eine Dienstleistungskonzession im Unterschwellenbereich, an der aufgrund ihrer spezifischen Merkmale kein grenzüberschreitendes Interesse besteht. Zu den spezifischen Merkmalen gehört neben Vorschriften des TabMG 1996 über die Ausübung der Konzession die Vorzugsberechtigung für bestimmte Bewerber gemäß § 29 Abs 3 TabMG 1996. Auch ist das grenzüberschreitende Interesse an der tatsächlichen Beteiligung am Vergabeverfahren (EuGH 6. 10. 2016, C-318/15 , Tecnoedi Costruzioni, ECLI:EU:C:2016:747, Rn 24 f) und nicht hypothetisch (EuGH 19. 4. 2018, C-65/17 , Oftalma Hospital, ECLI:EU:C:2018:263, Rn 39) oder auf Grundlage von Vermutungen zu beurteilen (EuGH 20. 3. 2018, C-187/16 , Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2018:194, Rn 105). Es handelt sich gemäß § 5 Abs 4 TabMG 1996 um eine gewerbliche Tätigkeit. Die Beurteilung des grenzüberschreitenden Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 21. 1. 2019, Ro 2018/17/0007, 0008). Dabei ist nicht von der Nationalität oder Staatsbürgerschaft des an der Konzession Interessierten, sondern von seinem Sitz, seiner Niederlassung

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