§ 28 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 22.12.2021, W279 2247929-2/24E
Die Antragstellerin geht in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 26. November 2021 (Seite 4 von 8) von einem Gebot der Losvergabe aus. Es gibt allerdings weder den Grundsatz der Gesamtvergabe noch den Grundsatz der Losvergabe. Zudem ist eine Losvergabe beim Abschluss einer Rahmenvereinbarung ausgeschlossen. (Casati in Gölles, BVergG 2018 § 28 (Stand 1.10.2019, rdb.at)) §28 Abs 1 letzter Satz sieht für eine Gesamt- oder Losvergabe wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte für maßgeblich vor. Unabhängig vom Faktum, dass fallgegenständlich eine Rahmenvereinbarung avisiert ist, überschreite die Auftraggeberin, die sich durch eine Gesamtvergabe einen geringen Verwaltungsaufwand und eine bundesweite Einheitlichkeit der Leistungserbringung verspricht, mit der Wahl der Gesamtvergabe nicht ihren durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum.