§ 135 BVergG 2018
BVwG, 10.12.2021, W139 2246070-1/18E
Unterlässt der Bieter im offenen Verfahren das angebotene Produkt in einer Bieterlücke in einer Art und Weise zu spezifizieren, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt angeboten wird, ist dem Auftraggeber die technische und wirtschaftliche Prüfung des Angebotes gemäß § 135 BVergG 2018 verwehrt. Weder kann geprüft werden, ob die angebotene Leistung anhand der objektiven Merkmale bzw der Kriterien für die Gleichwertigkeit der ausgeschriebenen Leistung entspricht noch ob die Preise angemessen sind (BVwG 02.12.2020, W120 2235770-2/33E; BVwG 08.11.2017, W123 2171271-2/28E mwN; BVwG 17.09.2015, W123 2112177-1/21E).