§ 79 Abs 1 BVergGKonz 2018, § 335 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 02.12.2021, W134 2248592-1/2E
Gemäß § 79 Abs 1 BVergGKonz 2018 ist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nur für die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Dies nach den Erläuterungen zu dem mit § 79 BVergGKonz 2018 wortgleichen § 335 BVergG 2018 deshalb, da die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Nachprüfungsantrages (sowie eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) denkunmöglich erscheint: Nur wirtschaftlich leistungsfähige Unternehmen sollen an einem Vergabeverfahren teilnehmen (vgl 69 der Beilagen 26. GP 192f.). Auch der EuGH bestätigt diese Sichtweise in mehreren Urteilen (vgl zB EuGH Rs C-61/14 , Orizzonte Salute, Rz 64) (vgl 69 der Beilagen 26. GP 193.). Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund dieser Ausführungen gegen die Anwendung des § 79 Abs 1 BVergGKonz 2018 aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken.