§ 2 Z 11 BVergG 2018, § 2 Z 12 BVergG 2018, § 2 Z 38 BVergG 2018
BVwG, 24.11.2021, W134 2246891-2/36E ua
Aus dem oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs ergibt sich somit grundsätzlich, dass gemeinnützig agierende Unternehmen zu den gleichen Bedingungen wie gewinnorientiert agierende Unternehmen an Vergabeverfahren teilnehmen können. Auch wenn solche Unternehmen nicht nach Gewinn streben, sind sie doch wie jedes andere Unternehmen auch mit dem Problem knapper Ressourcen konfrontiert, auch sie können längerfristig