§ 351 Abs 1 BVergG 2018, § 352 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 12.11.2021, W131 2247444-1/6E
Da § 352 Abs 1 Satz 1 BVergG eine Parteistellung der MB im Provisorialverfahren zur Erlassung einer von der B*** beantragten eV vom Wortlaut her ausschließt und die MB ausweislich ihrer Befragung am 27.10.2021 insoweit keine unions- oder verfassungsrechtlichen Bedenken in Bezug auf ihre subjektive Rechtsposition substantiierte, maW insoweit keine subjektiven Rechte betreffend ihre Parteistellung geltend machte, waren die eV – Gegenanträge der MB mangels Parteistellung gemäß § 351 Abs 1 Satz 1 BVergG zurückzuweisen.