§ 78 BVergG 2018
BVwG, 28.10.2021, W120 2243474-2/11E
Die Frage, wann von einer schweren Verfehlung auszugehen ist, ist vor dem Hintergrund der Gesamtregelung des § 78 BVergG 2018 zu beurteilen. Eine schwere Verfehlung muss ihrem Gewicht nach zumindest ähnliche Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit eines Unternehmers