§ 78 BVergG 2018
BVwG, 28.10.2021, W120 2243130-2/44E
Von der Struktur her zielt der Ausschlussgrund auf ein Verhalten eines Bieters ab, das gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber „wirksam“ wird bzw werden soll. Dieser Ausschlussgrund setzt vereinfacht gesagt gewisse Handlungen voraus, die eine Auswirkung auf die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers haben oder haben könnten. Schon vom Wortlaut her wird dies im ersten und im dritten Tatbestand (§ 78 Abs 1 Z 11 lit a und c BVergG 2018) ausdrücklich geregelt. Lediglich im zweiten Tatbestand (vgl § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG 2018) wird nicht explizit auf die Beeinflussung des öffentlichen Auftraggebers abgestellt. Aufgrund seiner systematischen Einordnung zwischen dem ersten Tatbestand und dem dritten Tatbestand wird aber bei einer systematischen Betrachtung sowohl von Art 57 Abs 4 lit i der Richtlinie 2014/24/EU als auch von § 78 Abs 1 Z 11 lit b BVergG 2018 deutlich, dass aufgrund des zweiten Tatbestandes der Versuch, vertrauliche Informationen zu erhalten, mittels derer unzulässige Vorteile im Rahmen der Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers erlangt werden, pönalisiert wird.