§ 314 Abs 2 Z 2 BVergG 2018
BVwG, 28.10.2021, W120 2243130-2/44E
Diesbezüglich ist anzumerken, dass es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist, die Angebote an Stelle der Bewertungskommission zu bewerten, sondern lediglich, die erfolgte Bewertung dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertungskommission bei ihrer Bewertung im Rahmen der Ausschreibung und der zwingend anzuwendenden gesetzlichen Regelungen geblieben ist (vgl BVwG 22.02.2017, W187 2144680-2). Ein Abweichen der Bewertungskommission von diesen Vorgaben ist gegenständlich nicht erkennbar.