§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 21.10.2021, W134 2245987-2/28E
Das Angebot der Antragstellerin wurde nicht ausgeschieden. Es besteht die Möglichkeit, dass das Vergabeverfahren von der Auftraggeberin widerrufen und ein neues Vergabeverfahren durchgeführt wird, weil die verbleibenden ordnungsgemäßen Angebote ihren Erwartungen nicht hinreichend gerecht werden. Die Antragslegitimation der Antragstellerin ist daher gegeben.