§ 344 Abs 1 Z 2 BVergG 2018, § 346 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 07.10.2021, W120 2244504-2/33E
Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist zwar beizupflichten, dass der Antragstellerin auf dem Briefpapier der Bundesbeschaffung GmbH die Zuschlagsentscheidung mitgeteilt wurde, jedoch geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die „Auftraggeberin beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, den Zuschlag an [...] zu erteilen“, weshalb die präsumtive Zuschlagsempfängerin das Argument, dass sich der Nachprüfungsantrag an „die falsche Partei“ richte, bereits deshalb zu Unrecht ins Treffen führte.