§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 01.10.2021, W139 2242101-2/32E
Es wären demnach sämtliche Angebote auszuscheiden gewesen. Dies bedeutet, dass sich die Auftraggeberin mit einem zwingenden Widerrufsgrund gemäß § 149 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 konfrontiert sieht, da nach dem Ausscheiden von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleiben würde. Insofern scheidet eine Beendigung des Vergabeverfahrens durch Zuschlagserteilung aus. Die Zuschlagsentscheidung stellt sich jedenfalls als rechtswidrig dar. Diese Rechtswidrigkeit könnte – wie bereits oben dargelegt – einen Schaden der ausgeschiedenen Antragstellerin im Sinne einer fehlenden Teilnahmemöglichkeit an einer Neuausschreibung über den gleichen Auftragsgegenstand bewirken. Insofern als das Ausscheiden des Angebotes der Antragstellerin während des Vergabeverfahrens durch die Auftraggeberin zwar zu Recht erfolgte, vorliegend aber auch die Angebote der Mitbieter offenkundig auszuscheiden wären, wodurch ein zwingender Widerrufsgrund vorliegt, kann die Antragstellerin in der gegenständlichen Konstellation trotz der Rechtmäßigkeit des Ausscheidens ihres Angebotes auch in den von ihr geltend gemachten subjektiven Rechten auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens und auf Gleichbehandlung aller Bieter verletzt sein.