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Keine Nachnennung eines notwendigen Subunternehmers

JudikaturLeitsatzsammlungRPA-Slg 2023/39RPA 2023, 180 Heft 3 v. 3.7.2023

§ 363 BVergG 2018

BVwG, 01.10.2021, W139 2242101-2/32E

3.3.2.4. Soweit die Antragstellerin vermeint, sie könne angesichts der Festlegung der Auftraggeberin in der Einladung zur Angebotsabgabe, wonach die beabsichtigte Hinzuziehung eines im Angebot nicht bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben sei, ohnehin im Nachhinein einen Subunternehmer bezeichnen, ist sie darauf zu verweisen, dass diese dem Regime des § 363 BVergG 2018 geschuldete Festlegung auch nur gesetzeskonform dahingehend ausgelegt werden kann, dass eine derartige Nachbenennung im Einzelfall keine dem Gleichbehandlungsgebot widersprechende Verbesserung der Wettbewerbsstellung nach sich ziehen darf. Gerade dies wäre aber im vorliegenden Fall der im maßgeblichen Zeitpunkt fehlenden Eignung und des Vorliegens eines nicht behebbaren Mangels der Fall (siehe auch BVwG 12.03.2020, W139 2224102-2/33E).

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