§ 315 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 20.09.2021, W120 2243848-2/38E
Im vorliegenden Fall sind in der von den Auftraggeberinnen an die Antragstellerin übermittelten Entscheidung mit der Überschrift „Beabsichtigter Abschluss der Rahmenvereinbarung“ die Antragstellerin und die erstgereihte präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin betreffend die jeweiligen Gesamtpunkte sowie die jeweiligen Punkte hinsichtlich Preis, Summe der Monatsstunden aller Reinigungsarbeitskräfte, Qualität – Bewertung des Konzepts und Qualität – Bewertung der Präsentation und Auftreten des Bieterteams ersichtlich. Der vorliegende Fall unterscheidet sich betreffend den dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091) zugrundeliegenden Fall entscheidungswesentlich dadurch, dass in der Ausschreibung nicht bestandfest festgelegt wurde, dass keine Verbalbeurteilung mitgeteilt wird (vgl dazu auch Seite 4 des Verhandlungsprotokolls, arg. „VR: Finden sich in der Ausschreibung Regelungen, dass eine Verbalbeurteilung und die Punkte bei den Subkriterien nicht mitgeteilt werden? – AGV: Es gibt keine gesonderten Regelungen.“). Weiters fehlt es im konkreten Fall – anders als in dem dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091) zugrundeliegenden Fall – daran, dass „[n]ur die pro Anforderung und Ziel vergebenen Punkte (zwischen 0 und 3) [...] in der Zuschlagsentscheidung als Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bzw. Gründe für die Ablehnung des Angebotes bekannt gegeben“ werden. Vorliegend wurden lediglich die jeweiligen Gesamtpunkte mitgeteilt. Aus den Ausführungen im Nachprüfungsantrag (vgl Seite 17f) ist ersichtlich, dass die Antragstellerin zwar in der Lage war, einen Nachprüfungsantrag einzubringen, es dieser aber ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente nicht unschwer möglich war, gegen die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. In Ermangelung einer Verbalbeurteilung und mangels Bekanntgabe der zu vergebenden Punkte in den Subkriterien, war es der Antragstellerin im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091) nicht unschwer möglich, einen detailliert begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen und damit „eine wirksame Nachprüfung dieser Entscheidung in die Wege zu leiten“.