§ 342 Abs 1 BVergG 2018
BVwG, 20.09.2021, W120 2243848-2/38E
Vor dem Hintergrund, dass den Auftraggeberinnen gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung ein Wahlrecht zwischen einer unmittelbaren Auftragserteilung an die erstgereihte präsumtive Rahmenvereinbarungspartnerin und der Auftragserteilung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb eingeräumt wird, geht das Bundesverwaltungsgericht – entgegen des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Wien – bereits deshalb davon aus, dass der Antragstellerin zumindest ein Schaden im Sinne des § 342 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 „zu entstehen droht“. Auch in Anbetracht des Umstandes, dass beim unmittelbaren Abruf gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung Abrufe „grundsätzlich bei dem im Vergabeverfahren zum Abschluss der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten RV-Partner (erstgereihter RV-Partner)“ zu erfolgen haben, ist vom Vorliegen eines potentiellen Schadens für die Antragstellerin auszugehen.