§ 2 Z 16 lit a sublit hh BVergG 2006, § 30 Abs 2 Z 6 BVergG 2006, § 155 Abs 10 BVergG 2006, § 155 Abs 11 BVergG 2006
VwGH, 23.01.2023, Ro 2019/04/0017
31. Keine dieser Bestimmungen deutet aber darauf hin, dass einem Auftraggeber bei Durchführung eines Realisierungswettbewerbs neben dem Abschluss durch die Bekanntgabe der Nicht-Zulassung zur Teilnahme oder durch einen Widerruf eine weitere Möglichkeit offensteht, den Wettbewerb einfach durch ein Absehen von jeglichen weiteren Handlungen in rechtskonformer Weise zu beenden. Die Freiheit, im Zuge eines Realisierungswettbewerbs kein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchzuführen, besteht nur insoweit, als ein Auftraggeber den Wettbewerb auch widerrufen kann. Auch die insoweit ins Treffen geführte Argumentation vermag somit die Annahme des Verwaltungsgerichtes, es liege kein Widerruf vor, nicht zu stützen. Auf welche Weise einer allfälligen Untätigkeit eines Auftraggebers in einem Wettbewerb zu begegnen wäre, kann vorliegend dahinstehen, weil die Mitteilung vom Abbruch des Wettbewerbs – wie dargelegt – ohnehin als Widerrufserklärung zu deuten gewesen wäre.