§ 122 Abs 3 BVergG 2018
VwGH, 16.12.2022, Ro 2021/04/0028
43. Vielmehr sieht die Regelung des § 122 Abs 3 zweiter Satz BVergG 2018 betreffend die (Anzahl der) Teilnehmer vor, dass bei einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung die Anzahl der aufzufordernden Unternehmer, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder äußerst dringliche, zwingende Gründe vorliegen, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von geeigneten Unternehmern nicht unter drei liegen darf. Wie sich aus den Erläuterungen (RV 69 BlgNR 26. GP 147) ergibt, ist der Verweis auf „äußerst dringliche, zwingende Gründe“ im Sinn des (ua) § 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018 zu verstehen. Das BVergG 2018 sieht daher für ein Verhandlungsverfahren nach seinem § 37 Abs 1 Z 4 keine Mindestteilnehmeranzahl vor. Somit wäre die auf diesen Tatbestand gestützte Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Bieter gemessen allein an der innerstaatlichen Rechtslage nicht als rechtswidrig anzusehen.