§ 37 Abs 1 Z 4 BVergG 2018, § 68 BVergG 2018, § 151 Abs 1 BVergG 2018, § 151 Abs 8 BVergG 2018
VwGH, 16.12.2022, Ro 2021/04/0028
31. Bezüglich der vorliegend vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Prüfung ist in einem ersten Schritt nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in der Kundmachung der beiden Verordnungen und der dadurch bedingten Ausweitung des Bedarfs nach Testkapazitäten ein für den Auftraggeber unvorhersehbares Ereignis gesehen hat. Die von der Revisionswerberin wiederholt ins Treffen geführte (in der ersten Jänner-Woche 2021 getroffene) Entscheidung des Auftraggebers, keinen zweiten „Massentest“ durchzuführen, sondern ein permanentes Testangebot einzurichten, betraf die – zum damaligen Zeitpunkt abschätzbare – Anzahl von wöchentlich ca 22.000 Tests, nicht jedoch den Anfang Februar 2021 eingetretenen (um ein Vielfaches) höheren Bedarf. Dass dieser erhöhte Bedarf zum Zeitpunkt Anfang Jänner 2021 (zu dem der Erstmitbeteiligte die grundsätzliche Entscheidung über die Einrichtung von permanenten Teststraßen getroffen hat) noch nicht absehbar war, wird auch dadurch bestätigt, dass sich – nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu den tatsächlich durchgeführten Testungen (vgl die Wiedergabe der Zahlen in den Rn 4 und 6) – die jeweiligen Schätzungen des Erstmitbeteiligten (von zunächst ca 22.000 Tests pro Woche bzw von ab 8. Februar 2021 ca 55.000 Tests pro Woche) als dem Grunde nach nicht zu beanstanden erwiesen haben. Die Revisionswerberin vermag auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb für den Auftraggeber nach Durchführung der ersten „Massentests“ im Dezember 2020 bereits ein Bedarf von (zusätzlichen) Testkapazitäten im Ausmaß von weiteren 33.000 Tests absehbar hätte sein müssen.