§ 863 ABGB, § 869 ABGB, § 914 ABGB, § 915 ABGB, § 1444 ABGB
OGH, 28.09.2022, 7 Ob 214/21b
[23] 1.1. Bei öffentlichen Ausschreibungen sind die Erklärungen der Auftraggeberin und jene der Bieter objektiv auszulegen. Demnach kommt es bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei erst bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt (RS0014205